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+++ Hinweis +++

Am 20. Januar 2023 ist eine Änderung der 17. Bayerischen Infektionsschutzverordnung im Kraftgetreten. Zum 1. Februar 2023 entfällt §2, in dem die Maskenpflicht für Betreiber und Beschäftigte physiotherapeutischer Praxen geregelt ist.

Für Patienten besteht die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2 Maske auch weiterhin, da dies im Infektionsschutzgesetzt auf Bundesebene geregelt ist.

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